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Über ÖZS - Statuten

Statuten

§ 1 / Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen „ÖZS - Verein zur Zertifizierung von Sicherheitstechnik und Sicherheitsleistungen“.

Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die ganze Welt

§ 2 / Zweck des Vereines, die Mittel und die Art ihrer Aufbringung

  1. Zweck des Vereines ist die Einrichtung von Zertifizierungsstellen im Sinne des § 7 Z 9 Akkreditierungsgesetz, BGBl. 468/1992 idF BGBl. 85/2002  für Produkte, technische Systeme und Qualitätssicherungssysteme.
  2. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Der Zweck soll unter anderem erreicht werden durch:
    1. Einrichtung einer Zertifizierungsstelle oder Sicherstellung der Zertifizierung durch Kooperation mit hiezu geeigneten Stellen und Organisationen im Sinne des § 7 Z 10 AkkG;
    2. Information der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit über Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und der diesbezüglichen Zertifizierung im In- und Ausland;
    3. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und Sicherheitsdienstleistung;
    4. Führung eines Zertifizierungsregisters;
    5. Mitarbeit und Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, insbesondere durch Schaffung von gemeinsamen Funktions- und Organisationseinrichtungen.
  4. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Einhebung von Spesen- und Kostenbeiträgen (Zertifizierungsgebühren), Erträgnisse aus Veranstaltungen, Subventionen und sonstigen Zuwendungen.

§ 3 / Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. außerordentliche Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur juristische Personen, bevorzugt Interessensvertretungen, sein.
  3. Außerordentliche Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die ein Interesse an den Vereinszielen haben und diese unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  5. Juristische Personen haben für ihre Vertretung eine physische Person ihres zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organes namhaft zu machen.

§ 4 / Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme und den Ausschluss der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und b und die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 lit. c entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.

§ 5 / Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt:

  1. bei juristischen Personen mit der Rechtskraft eines Beschlusses auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, jedenfalls mit Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. durch freiwilligen Austritt; dieser ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Eine verspätete Mitteilung wird zum nächstfolgenden Austrittstermin wirksam.
  3. durch Ausschluss; dieser kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bzw. Abmahnung in Abständen von einem Monat mit seinen Mitgliedsbeiträgen  oder geschuldeten Spesen- und Kostenbeiträgen (Zertifizierungsgebühren) im Rückstand ist oder ein sonstiges, den Verein schädigendes Verhalten fortsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist mit dem Tag des diesbezüglichen Ausschlussbeschlusses des Vorstandes wirksam. Die Verpflichtung zur Entrichtung rückständiger Beträge bleibt hievon unberührt.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung Berufung an die Generalversammlung erheben. Die Generalversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Drittel über diese Berufung. Diese Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

§ 6 / Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen und alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck des Vereines beeinträchtigen könnte. Sie haben den Vereinsstatuten und Beschlüssen der Vereinsorgane zu entsprechen und sich gegebenenfalls dem Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung aller Beiträge und Gebühren verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 / Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht.

§ 8 / Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sieben Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, längstens innerhalb von einem Monat nach Zugang dieses Antrages stattzufinden. Der Vorstand ist verpflichtet, diese weiters sooft einzuberufen, als die Führung der Geschäfte dies erfordert.
  3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder – zu den ordentlichen Generalversammlungen auch die Rechnungsprüfer – unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat unter Bekanntgabe von Ort und Beginn der Versammlung sowie der Tagesordnung schriftlich (bevorzugt elektronisch) einzuladen.
  4. Anträge zur Generalversammlung, insbesondere Wahlvorschläge, sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich (bevorzugt elektronisch) beim Präsidenten einzubringen. Die Mitglieder sind vom Präsidenten schnellstmöglich schriftlich (bevorzugt elektronisch)  von Anträgen zur General­ver­sammlung zu verständigen.
  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident (§ 10 Abs. 2) bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, oder in der Folge das anwesende, an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung; er bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung und die allfällige Aufnahme zusätzlicher, von ordentlichen Mitgliedern beantragter Tagesordnungspunkte und leitet das Verfahren bei Abstimmungen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Ein ordentliches Mitglied kann ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung in einer einzelnen Versammlung betrauen; das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Versammlung mitzuzählen. Ein Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.
  7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Beginn nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse, betreffend die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereines oder die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Beschluss­fassung anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.
  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 / Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben und Beschlüsse vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
  3. Genehmigung des Jahresvoranschlages;
  4. Bestellung und Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie Festsetzung einer allfälligen Entlohnung für deren Tätigkeit;
  5. Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
  6. Beschussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines;
  7. Beschlussfassung über die Berufung eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes gemäß § 5 lit. 4);
  8. Festlegung der Geschäftspolitik und der Grundsätze für die Zertifizierung;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§ 10 / Der Vorstand

  1. Der Vorstand hat mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder (Präsident, Vizepräsident, Kassier und zwei bis vier weitere Mitglieder), die von der Generalversammlung auf die Höchstdauer von zwei Jahren aus den Vertretern der Mitglieder gewählt werden. Ihre – auch wiederholte -  Wiederwahl ist zulässig.
  2. Dem Vorstand können nur solche Personen angehören, bei denen keine in § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 angeführten Aus­schließungs­gründe vorliegen. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode sowie Verlust der vollen Handlungsfähigkeit erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung (§ 9 Abs. 1 lit.d) oder Verlust der Mitgliedschaft.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kassier sowie die weiteren zwei bis vier Vorstandsmitglieder mit allfällig zu bestimmenden Sonderfunktionen. Die Reihenfolge der Vertretung durch die Vorstandsmitglieder bei längerer Verhinderung ist festzulegen. Der Präsident repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und es kommen ihm die in den Statuten genannten Aufgaben zu. Die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kassiers endet gleichzeitig mit deren Zugehörigkeit zum Vorstand. Der Vorstand kann die Bestellung zum Präsidenten, Vizepräsidenten und Kassier jederzeit mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes widerrufen.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Die Umsetzung der von der Generalversammlung beschlossenen Grundsätze über die Geschäftspolitik und die Zertifizierung und das Abschließen der Verträge mit den Zertifizierungsstellen;
    2. Aufsicht über die Umsetzung der vereinbarten Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle;
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    4. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    5. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
    6. Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Ernennung der Ehrenmitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
    7. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines;
    8. Festlegung von Entgeltregelungen für die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen
  5. Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
  6. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Statuten oder die Generalversammlung für den Umfang der Vertretungsbefugnis festgesetzt haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand zu unterfertigen. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen, wenn in den Statuten nichts anderes festgelegt ist, der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsident und in seiner Abwesenheit jene des Vizepräsidenten den Ausschlag.  
  8. Protokolle über Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes zeichnet der Präsident.
  9. Der Jahresvoranschlag, der Rechenschaftsbericht und der Rechnungsabschluss sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen.

§ 11 / Technischer Beirat

Im Bedarfsfalle wird vom Vorstand ein Technischer Beirat für einen zu definierenden Zweck einberufen.

§ 12 / Der Rechnungsprüfer

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat für die Prüfung des Rechnungsabschlusses vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zumindest zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht Mitglieder des Vereines sein müssen. Sofern es sich bei den Rechnungsprüfern um Vereinsmitglieder handelt, dürfen diese mit Ausnahme der Generalversammlung keinem anderen Organ angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer werden immer auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ihre – auch wiederholte – Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen – und Ausgabenrechnung prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten.

§ 13 / Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 weiterer Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
  4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung entscheidet und es sich bei der Streitigkeit um keine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt.
    Soferne es sich um eine vereinsinterne Rechtsstreitigkeit handelt, können die ordentlichen Gerichte auch nach Beendigung des Schiedsverfahrens oder nach Ablauf der Sechs – Monate – Frist angerufen werden. Bei allen anderen vereinsinternen Streitigkeiten können die ordentlichen Gerichte nur angerufen werden, wenn das Schiedsgericht nicht innerhalb der Sechs – Monate – Frist entschieden hat.
  5. Das Schiedsgericht tagt in Wien.

§ 14 / Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Mitglieder des Vereines (§ 3) und seine Organe (§ 7) sowie das sonstige Personal sind verpflichtet, die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 5 AkkG zu beachten.

§ 15 / Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Stimmenmehrheit gemäß § 8 Abs (7) beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation  zu beschließen. Dieses Vermögen darf nicht den Vereinesmitgliedern zugute kommen; es muss einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
  3. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

§ 16 / Marke

Zur Kennzeichnung der von der ÖZS bzw. in deren Auftrag nach AkkG zertifizierten Waren, Dienstleistungen, Personen und Unternehmen hat die ÖZS beim österreichischen Patentamt Marken registriert.

Die Regelungen für die Vergabe und für die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Marke der ÖZS werden in gesonderten Bestimmungen festgelegt, die vom Vorstand zu genehmigen sind.

 

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